Statuten

STATUTEN

des Vereins TTV – RichOtto – Tischtennis Blumau-Neurißhof gegründet am 23.10.2023.

§1 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder in Verbindung mit dem Tischtennis Sport.

§2 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
und die Art der Aufbringung der Mittel

Der beabsichtige Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2.1 – Ideelle Mittel
Persönliches Engagement der ordentlichen Mitglieder mit dem Ziel der Erweiterung, Erhaltung und Aufwandsfinanzierung.

2.2  – Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen und Entgegennahme sonstiger Zuwendungen aller Art.

§3 – Arten der Mitgliedschaft

Die Vereinssatzung des „TTV – RichOtto – Tischtennis Blumau-Neurißhof“ sieht aus Gründen der persönlichen Haftung und zum Teil nicht vorhandenen Mitwirkungspflicht seiner Mitglieder unterschiedliche Mitgliedschaftsformen vor.

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

3.1      Spielende Mitglieder
3.2      Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
3.3      Ordentliche Mitglieder

3.1 – Spielende Mitglieder

Das sind all jene Mitglieder, die durch die jährliche Bezahlung des durch den Vorstand festgelegten Mitgliedsbeitrags berechtigt sind die Tischtennistische sowie alle für sie vorgesehenen Clubeinrichtungen zu nutzen. Spielende Mitglieder sind nicht verpflichtet, das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und irgendeinen diesbezüglichen Beitrag in Form von Arbeitseinsätzen oder ähnlichem zu leisten.

Spielende Mitglieder erlangen ihre Mitgliedschaft durch das Bezahlen des jährlichen Mitgliedsbeitrags zu Beginn der Saison und verlieren ihre Mitgliedschaft automatisch mit dem letzten Tag der Saison eines Jahres.

3.1.1 – Rechte der Spielenden Mitglieder:

Spielende Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins im Sinne der sportlichen Ausrichtung zu benutzen. Zudem sind sie dazu berechtigt am gesellschaftlichen Vereinsleben teilzunehmen.

Spielende Mitglieder haben weder das Teilnahmerecht bzw. Sitz noch Stimme in der Mitglieder- bzw. Generalversammlung. Über die laufende Information zu allen aus Sicht des Vereinsvorstands relevanten Themenhinaus, haben Spielende Mitglieder kein Informationsrecht gegenüber dem Vorstand.

In Bezug auf den Verein bedeutet dies, dass der Verein lediglich vereinsnotwendige Daten von seinen Mitgliedern verwenden darf. Darunter fallen für den Verein relevante Daten. Des Weiteren besteht für jedes Mitglied das Recht in Erfahrung zu bringen, welche persönlichen Daten gespeichert wurden und was mit diesen passiert.

Recht auf Kündigung. Ein Spielendes Mitglied hat zudem das Recht, seine Mitgliedschaft jederzeit ohne Einhaltung von Fristen zu kündigen. Dies kann wie folgt erfolgen:

a) Durch das selbst entschiedene Fernbleiben vom Verein. Eine Mitteilung an den Vorstand ist hierfür nicht erforderlich.
b) Durch mündliche oder schriftliche Kündigung an den Vereinsvorstand.

In beiden Fällen gilt, dass einbezahlte Mitgliedsbeiträge zu keinem Zeitpunkt zurückgefordert werden können. Der Schlüssel für die Vereinsanlage ist umgehend und unaufgefordert zu retournieren.

Das Widerrufen der Kündigung ist, sofern der Vereinsvorstand dem nicht begründet sowie ausdrücklich und schriftlich widerspricht, durch die neuerliche Anwesenheit möglich.

3.1.2 – Pflichten der Spielenden Mitglieder:

Pflicht zur Bezahlung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrags. Aktive oder spielende Mitglieder sind saisonale Mitglieder und erleben dadurch nur eine temporäre Zugehörigkeit zum Verein. Ihre Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Saisonende und erneuert sich ausschließlich durch Bezahlung der Mitgliedschaft im Folgejahr.

Spielende Mitglieder können zu keinem Zeitpunkt und aus keinem Anlass zu Zahlungen über ihren Mitgliedsbeitrag hinaus (Bspw. für Reparaturen oder Anschaffungen von Inventar) verpflichtet werden. Mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erhalten Spielende Mitglieder ausschließlich das Recht die Sporteinrichtungen zu benützen. Daran sind keinerlei weitere Vereinsrechte
geknüpft.

Spielende Mitglieder haben darauf zu achten, dass alle zur Verfügung gestellten Einrichtungen und damit verbundenen Gegenstände so genutzt werden, dass sie bestmöglich ihrem Zweck entsprechend genutzt und wertebezogen geschont werden.

Sofern keine bösartige Absicht oder Vorsatz im Spiel sind, haften Mitglieder nicht für durch sie selbst oder ihre Kinder verursachten Schäden am Eigentum des Vereins.

Grundsätzlich gilt jedoch: Eltern haften für ihre Kinder. Der Verein übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Aufsichts- bzw. Sorgfaltspflicht in Verbindung mit unmündigen Kindern.

3.1.3 – Einschreibung in den Verein.

Spielende Mitglieder werden durch das einmalige Ausfüllen eines einfachen „Antragsformulars auf Mitgliedschaft“ mit für den Verein relevanten Daten im internen Vereinsregister DSGVO-konform registriert. Die jährliche Mitgliedschaft wird durch das Bezahlen des Mitgliedsbeitrags erlangt. Spielende Mitglieder können frei wählen, ob sie jedes Jahr oder nur in bestimmten Jahren Mitglied sein möchten.

3.1.4 – Kündigung von Spielenden Vereinsmitgliedern.

Die Vereinsleitung hat das Recht, Mitglieder zu kündigen und im Extremfall das Betretungsverbot über Mitglieder zu verhängen. Es bedarf hierfür eines Vorstandsbeschlusses. Der Vereinsvorstand wird seine Entscheidung begründen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Der Ausschluss eines Spielenden Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinswidrigem Verhalten verfügt werden.

3.2 – Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch außerordentliche Mitarbeit im Verein am Aufbau und Erhalt des Vereins beigetragen haben oder diesen durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder monetäre Zuwendungen fördern.

3.3 – Ordentliche Mitglieder

Das sind jene Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und in Verbindung mit einer definierten Aufgabenbeschreibung Verantwortung für konkret definierte Aufgaben übernehmen.

Bei den ordentlichen Mitgliedern wird zwischen Organwalter und Funktionären unterschieden.

3.3.1 – Organwalter bzw. Vereinsleitung

Das sind jene Mitglieder, die sich zum einen an der Vereinsarbeit beteiligen und in Verbindung mit einer definierten Aufgabenbeschreibung Verantwortung für konkret definierte Aufgaben übernehmen und zum anderen Vereinshaftung  im Sinne der Organwaltung bzw. Vereinsleitung übernehmen.

Rechte:

  • Es gelten die selben Rechte wie für Spielende Mitglieder.
  • Reduzierter Mitgliedsbeitrag wenn dies durch die Mitgliedsbeitragsregelung so definiert ist.
  • Sitz und Stimme in der Generalsversammlung.
  • Sitz und Stimme in der Organwaltung.
  • Mitglied des Vorstands.
  • Mitentscheidung bei Investitionen. Siehe auch § 14 Investitionen.

Pflichten:

  • Pflicht zur Mitarbeit im Sinne der persönlichen Aufgabenbeschreibung.
  • Es erfolgt die namentliche Eintragung ins Vereinsregister.
  • Haftung im Sinne der Organwaltung lt. Vereinsgesetz.
  • Kündigungsfrist lt. Vereinsgesetz.

3.3.2 – Funktionäre

Funktionäre übernehmen Aufgaben und somit konkret Verantwortung innerhalb des Vereins. Sie haften jedoch nicht im Sinne der Organwaltung bzw. Vereinsleitung.

Rechte:

  • Es gelten die selben Rechte wie für spielende Mitglieder.
  • Ggfls. reduzierter Mitgliedsbeitrag wenn dies durch die Mitgliedsbeitragsregelung so definiert ist.
  • Sitz in der Generalsversammlung.
  • Stimme in der Generalversammlung.
  • Mitglied des Vorstands.

Pflichten:

  • Pflicht zur Mitarbeit im Sinne der persönlichen Aufgabenbeschreibung.
  • Es erfolgt keine namentliche Eintragung im Vereinsregister.
  • Kündigungsfrist lt. Vereinsgesetz.

§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden. Im Falle juristischer Personen sind diese durch natürlich Personen rechtskonform zu repräsentieren und zu vertreten.

Über die Aufnahme von Spielenden, ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig durch die Gegenzeichnung des Mitgliedsantragsformulars durch ein Mitglied der Organwaltung. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Eine Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalsversammlung.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft von Spielenden Mitgliedern ist unter § 4.1.4 definiert. Selbiges gilt für Außerordentliche Mitglieder.

Die Beendigung der Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder (Funktionäre und Organwalter) ist wie folgt geregelt:

5.1 – Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

5.2 – Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann von der General-versammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 §6 – Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Mitglieder

Über die bereits in den Mitgliederarten beschriebenen Rechte hinaus, sind alle Mitglieder berechtigt, an allen gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

Die Teilnahme an der Generalversammlung sowie das Ausüben eines Stimmrechts stehen ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zu.

Weiters sind alle Mitglieder verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vereinsvorstands zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Mitgliedsgebühr, in der vom Vereinsvorstand beschlossenen Höhe, verpflichtet.

§7 – Generalversammlung

7.1 – Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

7.2 – Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 51 % der Spielenden Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

7.3 – Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle an der Teilnahme berechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

7.4 – Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

7.5 – Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

7.6 – Bei der Generalversammlung sind ausschließlich ordentliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte natürliche Person vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich beim Bevollmächtigten um ein ordentliches Mitglied handelt. Die Generalversammlung ist bei statutenmäßiger Einberufung gegeben, wenn bei ordnungsgemäßer Einladung mindestens 70 % der Organwalter anwesend sind. Ansonsten ist eine neue Generalversammlung einzuberufen. Wird die erforderliche Anzahl der Organwalter auch nach zweimaliger Wiederholung nicht erreicht, ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimm- und wahlberechtigen Mitglieder, beschlussfähig.

7.7 – Die Wahl und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Organwaltung ist berechtigt ohne Angabe von Gründen Beschlüsse abzulehnen. Hierzu bedarf es in der Organwaltung ebenfalls der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Organwaltung gibt auch hier die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Organwalter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7.8 – Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, in dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, der Schriftführer Stellvertreter, ist auch dieser verhindert der Kassier, ist auch dieser verhindert der Kassier Stellvertreter. Sind alle gleichzeitig verhindert ist eine Generalversammlung nicht durchführbar. Es ist dem Vorsitzenden gestattet, die Rolle des Vorsitzenden zu delegieren. Entscheidend dabei ist jedoch die Anwesenheit des delegierenden Funktionärs.

§8 – Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

b) Beschlussfassung über den Voranschlag.

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages.

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft eines Mitglieds.

f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§9 –  Der Vorstand

In der Österreichischen Rechtsordnung ist der Verein nach seiner Entstehung eine juristische Person. Der Verein selbst kann somit nur durch seine Organe handeln, worunter man die offiziellen, rechtsgültig im Vereinsregister eingetragenen natürlichen Personen als Vertreter des Vereins versteht.

9.1 – Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Organwaltung;
Obmann, Schriftführer und Kassier bilden das oberste Gremium und somit die gesetzliche Vereinsleitung und Vertretung des Vereins sprich Organwaltung. Diese drei natürlichen Personen müssen sich im Sinne der Vereins-geschäftsführung als Organwalter dem Verein verpflichten und im Vereinsregister eintragen lassen. Die Organwaltung ist gleichzeitig die Vereinsleitung und gesetzliche Vertretung des Vereins.

Darüber hinaus können sich auch alle restlichen Funktionäre bzw. Vorstandsmitglieder als Organwalter bekunden und im Vereinsregister registrieren lassen. Dies bedarf eines mehrstimmigen Beschlusses der Organwaltung.

b) Funktionäre;
Nicht im Vereinsregister eingetragene Mitglieder des Vorstands mit konkret zugewiesenen Aufgaben und Verantwortungen lt. Stellenbeschreibung.

9.2 – Der Vorstand besteht aus den folgenden Funktionen:

a) Obmann

b) Schriftführer

c) Kassier

d) deren Stellvertreter

e) sowie höchstens 6 Beiräte und weitere Funktionäre.

Obmann, Schriftführer und Kassier bilden das oberste Gremium des Vereins und müssen sich im Sinne der Vereinsleitung als Organwalter dem Verein verpflichten und im Vereinsregister eintragen lassen. Jeder weitere Funktionsträger entscheidet selbst, ob er als Organwalter oder Funktionär am Vereinsleben teilhaben möchte. Siehe hierzu auch § 10 der Statuten.

9.3 – Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie
jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

9.4 – Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung, in der nächstfolgenden Generalversammlung, einzuholen ist.

9.5 – Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

9.6 – Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 70 % der Organwaltung anwesend ist.

9.7 – Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Organwaltung ist berechtigt ohne Angabe von Gründen Beschlüsse abzulehnen oder zu treffen. Hierzu bedarf es in der Organwaltung ebenfalls der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Organwaltung gibt auch hier die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.8 – Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Ist dieser ebenfalls verhindert der Kassier. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert dem Schriftführer. Ist auch dieser verhindert dem Schriftführer Stellvertreter.

9.9 – Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

9.10 – Die Generalversammlung kann jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§10 – Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,

c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§11 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

11.1 – Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

11.2 – Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers. In Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) zudem des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

11.3 – Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

11.4. – Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Selbiges gilt für den Schriftführer in Zusammenschluss mit dem Kassier.

b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der General-versammlung und des Vorstandes.

c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

d) Der Obmann und der Schriftführer sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden zu unterfertigen. Sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt zudem auch gemeinschaftlich mit dem Kassier. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§12 – Die Rechnungsprüfer

12.1 – Es sind zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

12.2 – Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

12.3 – Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.3, 10.9, 10.10 und 10.11 sinngemäß.

§13 – Investitionen

Für Investition gilt grundsätzlich:

13.1 – Einkäufe bis € 300 sind im Vieraugenprinzip zu entscheiden wobei immer ein Mitglied der Organwaltung die Entscheidung mitzutragen hat.

13.2 – Einkäufe ab € 301 sind mit Mehrheitsbeschluss durch die Organwaltung zu entscheiden.

13.3 – Einkäufe ab € 2.000 sind mit Mehrheitsbeschluss des Vorstands zu entscheiden.

13.4 – Die Ausarbeitung von Investitionsanträgen ab € 2.000 sind durch mindestens ein Mitglied der Organwaltung zu begleiten und durch mindestens ein weiteres Mitglied der Organwaltung zu überprüfen. In der Folge sind die Investitionsanträge in der Vorstandssitzung zu präsentieren und abzustimmen. Bzgl. Abstimmung über Investitionsanträge gilt sinngemäß Punkt 8.7. und Pkt. 13.3..

13.5 – Für geringwertige Investition Pkt. 14.1. ist im Jahresbudget ein Sonderbudgetposten mit der Bezeichnung „Sonstiges“ einzustellen. Dieses Sonderbudget darf im Regelfall den Wert von € 1.000 pro Jahr nicht überschreiten. Bis maximal zu dieser Höhe findet die Vieraugenprinzip Regelung Anwendung. Sobald dieser Betrag erreicht bzw. rechnerisch überschritten wird, tritt die Regel lt. 13.2 in Kraft. Wenn es die Vermögenssituation des Vereins erlaubt, kann dieses Budget durch die Organwaltung, durch einstimmige Beschlussfassung angehoben werden. Diese Entscheidung gilt dann für das jeweilige Planjahr.

§14 – Das Schiedsgericht

14.1 – In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

14.2 – Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter benennt, mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

14.3 – Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§15 – Auflösung des Vereins

15.1 – Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2 – Der letzte hierzu befugte Organwalter – Obmann, Schriftführer, Kassier – hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem offiziellen Amtsblatt zu verlautbaren.

15.3 – Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu bestimmten Liquidator zu übergeben.

Die Statuten erlangen durch einstimmigen Beschluss in der GV vom 23. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.